Diese Regelung gilt ausschließlich für die Einzelwettbewerbe, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter auch durchaus höhere Steigerungen festlegen kann. So kann er z.B. beim Hochsprung 3,4 oder 5 cm und beim Stabhochsprung 10, 15 und 20cm bestimmen. Bei all diesen Höhen ist dann weiter die Regel 181.4b IWB zu beachten. Dort ist festgelegt, dass ,,eine größer werdende Steigerung der Sprunghöhe nicht erlaubt ist“. Das bedeutet, dass man beispielsweise bei einer Anfangssteigerung von 3 cm weitere Steigerungshöhen mit mehr als 3 cm nicht festlegen darf. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen: 1,75-1,78-1,81-1,86-1,91 (Anfangssteigerung 3 cm, die weiteren 5 cm) ist nicht erlaubt. Dagegen darf folgendes praktiziert werden: 1,75 - 1,85-1,95-1,98-2,01.
Beim Mehrkampf (gilt auch für die DMM-Wettbewerbe) ist in 181,4 IWB folgendes geregelt ,,Bei Veranstaltungen nach Regel 12.1 a, b, c beträgt im Mehrkampfwettbewerb die Steigerung während des gesamten Wettkampfs einheitlich 3 cm im Hochsprung und 10 cm im Stabhochsprung“ weder die Deutschen Mehrkampfmeisterschaften noch die offenen Veranstaltungen fallen unter die Kategorien 12.1 a, b, c. Gleichwohl kommt der DLV bei seinen Mehrkampfmeisterschaften (Mä/Fr/Jgd) dieser Regelung nach. Während es im Stabhochsprung auch gar keine Alternative zu der ,,einheitlichen“ Steigerung von 10 cm gibt, sieht dies im Hochsprung anders aus: Hier kann der Veranstalter durchaus bestimmen - insbesondere bei zu erwartenden Teilnehmerfeldern -, dass die einheitliche Steigerungshöhe auf 4 oder gar 5 cm wird.